Bei der Einfuhr der ausländischen Waren auf das Territorium der Freizollzone und bei der Ausfuhr der Waren der Eigenproduktion vom Territorium der FWZ werden keine Zollgebühren außer der Zollabfertigungsgebühren bezahlt. Es werden auch keine ökonomische diskretionäre Maßnahmen erhoben.
Im Rahmen der Realisierung des Rechtsregimes genießt der eingetragene Resident das Recht auf die Zollpräferenzen, die durch die nachstehenden Normativrechtsakten reguliert werden:
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Gesetz der Republik Belarus «Über die freienWirtschaftszonen» vom 7. Dezember 1998 #213-З.
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Erlaß des Präsidenten der Republik Belarus vom 9. Juni 2005 Nr.262 „Über einige Fragen der Tätigkeit der freien Wirtschaftszonen auf dem Territorium der Republik Belarus“. |
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Zollkodex der Republik Belarus vom 4.Januar 2007 Nr.204-3. |
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Entscheidung des zwischenstaatlichen Rates Eurasischen Wirtschaftsgemeinde (Hauptorgan der Zollunion) vom 27. November 2009 #17 «Über die Vereinbarung von Zollkodex der Zollunion». |
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Vereinbarung für die Fragen der freien (sonder) Wirtschaftszonen auf dem Zollterritorium der Zollunion und Zollprozedur der freien Zollzone. |
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Weitere Information über Zollregelungen Der Zollunion finden Sie unter www.tsouz.ru. |
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